Die Aufgaben des Kirchenvorstandes sind in der Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (KGO) geregelt. Hier ein Auszug (Stand Dezember 2010, ohne Gewähr):
Kirchenvorstand und Gemeindemitglieder.
Wünsche und Anregungen aus der Gemeinde, die das kirchliche Leben fördern, hat der Kirchenvorstand zu prüfen; er soll diese soweit als möglich berücksichtigen. Den betreffenden Gemeindemitgliedern ist in
angemessener Zeit mitzuteilen, ob und inwieweit ihre Wünsche und Anregungen Berücksichtigung gefunden haben.
Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von Pfarrstellen
Das Mitwirkungsrecht der Kirchengemeinde bei der Besetzung von Pfarrstellen bestimmt sich nach der Kirchenverfassung und der Pfarrstellenbesetzungsordnung.
Die Kirchengemeindeordnung und andere wichtige Gesetzestexte unserer Landeskirche finden Sie hier.
allgemeine Aufgaben
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- Erstellt: 30. Dezember 2010
- Zuletzt aktualisiert: 30. August 2013
Der Kirchenvorstand hat im Rahmen der kirchlichen Ordnungen vor allem
Aufgaben auf vermögensrechtlichem Gebiet
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- Erstellt: 30. Dezember 2010
- Zuletzt aktualisiert: 30. August 2013
(1) Bei allen Maßnahmen und Beschlüssen in finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist zu bedenken, dass sie dem Auftrag der Kirchengemeinde zu dienen haben und dadurch wesentlich bestimmt sind.