Kasualgebühren

Folgende Kasualgebührensatzung hat der Kirchenvorstand beschlossen und die Landeskirche genehmigt. Sie tritt ab 1. September 2015 in Kraft.

Kasualgebührensatzung für die Kirchengemeinde Sulzbach-Christuskirche

§ 1

(1) Nach § 82 Kirchengemeindeordnung sind Kirchengemeinden angehalten, zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Amtshandlungen entstehen, Gebühren zu erheben.

(2) Von daher werden bei Trauungen und Beerdigungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

(1)    Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt wird.

(2)    Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller verpflichtet.

(3)    Im Einzelfall können die Gebühren verringert oder erlassen werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 3 Taufe

(1) Taufen im Haupt- oder Familiengottesdienst in der Christuskirche/im Andreas-Raselius-Haus Hahnbach und ist gebührenfrei.

(2) Werden Taufen außerhalb dieser Gottesdienste gewünscht, werden folgende Kosten umgelegt:

a)    Taufe in der Christuskirche am Sonntag: 20 € pro Familie.
b)    Taufe in der Christuskirche am Samstag: 40 € pro Familie (Taufen am Samstag sind nur in Ausnahmefällen möglich).
c)    Zusätzlich bei Nutzung der Spitalkirche: 30 € pro Familie.

(3) Die Gebühren schließen Kirchenmusik und Mesnerdienst ein. Der Verzicht auf eine oder mehrere dieser Leistungen führt nicht zu einer Reduktion.
(4)    Durch Sonderwünsche entstehende Kosten werden grundsätzlich umgelegt.

§ 4 Trauung

(1) Bei einer Trauung von Gliedern der eigenen Gemeinde werden folgende Gebühren verrechnet:
a) Feste Kosten: 70 €
b) Bei Bedarf entstehende Kosten
Chor: 70 €, Blumenschmuck: 80 €

(2) Die festen Kosten schließen Orgel und Mesnerdienst ein. Der Verzicht auf eine oder mehrere dieser Leistungen führt nicht zu einer Reduktion.

(3) Bei Verunreinigung der Kirche bzw. des Kirchvorplatzes (durch Streuen von „Reis“ etc.) hat das Brautpaar für die Reinigung zu sorgen.

(4) Fallen zusätzliche Fahrtkosten an, weil die Trauung außerhalb des Gemeindegebiets stattfindet oder das Brautpaar außerhalb des Gemeindegebietes wohnt, werden diese grundsätzlich gesondert berechnet.

(5)    Bei Trauung von Nichtgemeindegliedern, die einer Gliedkirche der ACK angehören, können erhöhte Gebühren verrechnet werden.

(6)    Bei Trauungen bzw. Segnungen von Paaren, bei denen ein Teil keiner Gliedkirche der ACK an-gehört, werden grundsätzlich 100 € zusätzlich erhoben.

§ 5 Bestattung

(1)  Bei der Bestattung von Gliedern der eigenen Gemeinde und Angehörigen von Gliedkirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Bayern (ACK) werden folgende Gebühren verrechnet:
a) Feste Kosten: 80 €
b) Bei Bedarf entstehende Kosten
Chor: 70 €

(2) Die festen Kosten schließen Alumnen, Orgel und Mesnerdienst ein. Der Verzicht auf eine oder mehrere dieser Leistungen führt nicht zu einer Reduktion.

(3) Fallen zusätzliche Fahrtkosten an, weil die Bestattung außerhalb des Gemeindegebiets stattfindet oder die Angehörigen außerhalb des Gemeindegebietes wohnen, werden diese grundsätzlich gesondert berechnet.

(4) Bei ausnahmsweiser Bestattung von Verstorbenen, die keiner Gliedkirche der ACK angehörten, rechnet der Kirchenmusiker direkt mit dem Bestattungsunternehmen ab. Die sonstigen Gebüh-ren gliedern sich wie folgt:
a) Feste Kosten: 160 €
b) Bei Bedarf entstehende Kosten
Chor: 70 €

§ 6

Die Gebührenordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sulzbach-Rosenberg, den 12. Februar 2015

Der Kirchenvorstand